Pflegegrad auf Zeit: Befristung und Wiederholungsbegutachtung sollen häufiger werden
Wichtig vorab: Grundlage ist der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Er muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich noch einiges ändern, und bis das Gesetz in Kraft ist, gilt das heutige Recht.
Wann heute befristet wird
Schon heute kann der Medizinische Dienst empfehlen, einen Pflegegrad nur befristet zu bewilligen. Und zwar dann, wenn zu erwarten ist, dass sich der Zustand wieder bessert. Das betrifft heute vor allem bestimmte Gruppen:
- Kinder und junge Erwachsene, bei denen sich die Selbstständigkeit mit der Entwicklung noch deutlich verändern kann.
- Menschen nach einem akuten Krankheitsereignis, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, einer schweren Operation oder einem Unfall, wenn nach einer Reha mit einer Besserung zu rechnen ist.
Nach den heutigen Begutachtungs-Richtlinien muss eine Verbesserung dafür „mit großer Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten sein. Das ist eine klare Hürde.
Was sich ändern soll
Künftig soll eine „argumentativ zu begründende, nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit“ reichen. Der Gutachter muss im Gutachten nachvollziehbar darlegen, warum sich die Situation bessern könnte. Eine große Wahrscheinlichkeit ist nicht mehr nötig.
Genau damit wird der Kreis der Betroffenen erweitert. Die Bundesregierung sagt ganz offen, dass sie erreichen will, dass häufiger befristet wird als bisher. Gleichzeitig sollen die zusätzlichen Begutachtungen auf Fälle begrenzt werden, in denen eine Verlaufskontrolle besonders sinnvoll ist. Als typische Fälle nennt die Begründung zum Beispiel:
- ein vergleichsweise junges Alter,
- eine Diagnose, bei der sich Fähigkeiten erfahrungsgemäß zurückgewinnen lassen,
- erfolgversprechende Therapie- oder Reha-Möglichkeiten.
Hintergrund ist, dass seit 2017 das Durchschnittsalter der Pflegebedürftigen gesunken ist und die Zahl der Pflegebedürftigen unter 60 stark gestiegen ist. Wann genau befristet werden soll, legt der Medizinische Dienst Bund in seinen Richtlinien fest.
Die eigentliche Frage: Wo verläuft die Linie?
Aus „großer Wahrscheinlichkeit“ wird eine „argumentativ zu begründende“ Wahrscheinlichkeit. Damit verschiebt sich die Befristung von einer klaren Prognose hin zur Auslegung. Und da wird es spannend.
Ab wann gilt eine Besserung als begründbar? Reicht es, dass jemand 70 statt 85 ist? Reicht eine Diagnose, bei der sich manche Menschen erholen, andere aber nicht? Reicht es, dass eine Reha empfohlen wurde, auch wenn noch niemand weiß, ob sie bewilligt wird und ob sie wirkt?
Der Entwurf beantwortet das nicht. Er verlangt nur, dass die Wahrscheinlichkeit „nachvollziehbar hergeleitet“ wird, ausdrücklich ohne statistische Zielzahlen. Wo die Linie am Ende verläuft, entscheiden die Richtlinien des Medizinischen Dienstes und dann der einzelne Gutachter im Termin. Für euch heißt das: Wie euer Fall im Gutachten beschrieben wird, entscheidet mit darüber, ob befristet wird oder nicht.
Mehr Reha-Empfehlungen
Dazu passt eine zweite Änderung. 2024 hat der Medizinische Dienst bei rund 2,98 Millionen Begutachtungen nur etwa 87.200 Mal eine Reha empfohlen. Das sind 2,9 Prozent. Künftig soll die Reha-Empfehlung im Gutachten quasi der Regelfall sein: Spricht der Gutachter sie nicht aus, muss er im Einzelfall begründen, warum sie nicht sinnvoll ist. Gemeint ist die Empfehlung, nicht die Bewilligung der Reha.
Grundsätzlich finde ich das richtig. Eine gute Reha kann viel bewirken. Aber ihr solltet wissen, dass beides zusammenhängen kann: Wird eine Reha empfohlen und gilt sie als erfolgversprechend, liegt laut Begründung auch eine Befristung näher.
Was bei der erneuten Begutachtung gilt
Vor Ablauf einer Befristung muss die Pflegekasse prüfen, ob und in welchem Pflegegrad es weitergeht, in der Regel mit einer neuen Begutachtung. Für diese Wiederholungsbegutachtungen gilt nach dem Entwurf das Recht am Tag der Begutachtung, nicht das alte. Ab 2027 also die strengeren Regeln.
Es gibt aber einen wichtigen Schutz. Wer seinen Pflegegrad nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht bekommen hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Regeln verlieren. Bei der Wiederholungsbegutachtung wird parallel nach altem Recht gerechnet. Bliebe der Pflegegrad nach altem Recht bestehen, bleibt er auch nach neuem Recht.
Hat sich der Zustand dagegen wirklich verbessert, kann der Pflegegrad sinken. Davor schützt die Regel ausdrücklich nicht, und das ist auch so gewollt.
Und noch etwas ist wichtig: Dieser Schutz gilt nur für Pflegegrade nach altem Recht. Die neuen, häufigeren Befristungen dürften aber vor allem Menschen treffen, die ab 2027 nach neuem Recht eingestuft werden. Für sie gibt es diesen Bestandsschutz nicht.
Für Menschen im Pflegeheim kommt noch etwas hinzu: Künftig sollen Pflegeheime selbst eine Wiederholungsbegutachtung über die Pflegekasse veranlassen können, wenn sich der Zustand durch aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen verbessert hat. Die Einzelheiten soll der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien regeln. Für eine erfolgreiche Rückstufung bekommt das Heim übrigens eine Zahlung von der Pflegekasse.
Was ihr jetzt tun könnt
- Lest euer Gutachten genau. Steht dort eine Befristung oder eine Empfehlung zur Wiederholungsbegutachtung, kommt eine erneute Prüfung. Eine Reha-Empfehlung kann ein Hinweis darauf sein.
- Dokumentiert den Alltag weiter. Ein Pflegetagebuch über ein, zwei Wochen vor der Begutachtung zeigt, was wirklich an Hilfe nötig ist.
- Legt die Unterlagen bereit. Arztberichte, Entlassbriefe, Reha-Berichte. Der Entwurf sieht vor, dass der Medizinische Dienst künftig auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinweist, etwa wenn Unterlagen fehlen.
- Rechnet nach. Mit unserem Pflegegradrechner könnt ihr die Werte aus dem letzten Gutachten eintragen und sehen, wo es knapp ist.
- Macht den kostenlosen MD-Check. Dort seht ihr, worauf es bei der Begutachtung ankommt.
- Bereitet euch mit meinem Videokurs „Pflegebegutachtung meistern“ vor. Darin zeige ich Schritt für Schritt, wie ihr den Alltag im Termin so schildert, dass nichts unter den Tisch fällt.
Meine Einschätzung
Für die Idee dahinter habe ich Verständnis. Wer sich nach einem Schlaganfall mit guter Reha wieder erholt, braucht nicht für immer denselben Pflegegrad. Das ist fair.
Was mich skeptisch macht, ist die Kombination. Mehr Befristungen, mehr Wiederholungsbegutachtungen und gleichzeitig strengere Punkte. Und das bei Medizinischen Diensten, die schon heute an ihrer Grenze arbeiten. Ich befürchte, dass viele Familien künftig deutlich öfter einen Begutachtungstermin vor sich haben. Und jeder Termin ist eine neue Chance, Punkte zu verlieren, wenn man nicht gut vorbereitet ist.
Mehr zum Kabinettsentwurf
- Pflegereform beschlossen: Das steht jetzt im Entwurf (Überblick)
- Strengere Begutachtung: gleiche Pflege, weniger Punkte
- Stichtag 31.12.: Antrag noch 2026 stellen?
- Höherstufung: jetzt oder nach 2027?
Stand: 7. Oktober 2026. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026), insbesondere §§ 18, 18a, 18b, 33 und 142b SGB XI in der Entwurfsfassung und die Begründung. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beraten werden, Änderungen sind möglich. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.