Sozialamt-Rechner

Reichen Rente und Erspartes für Heim oder Pflegedienst? Und was zahlt das Sozialamt?

Wenn Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein (§§ 61 ff. SGB XII). Der Rechner zeigt dir, wie groß die monatliche Lücke ist, wie lange das Ersparte reicht und was dir am Ende bleibt. Auch für pflegebedürftige Kinder unter 18, dann mit dem Einkommen der Eltern. Deine Rechenangaben bleiben in deinem Browser und werden nicht gespeichert.

Grobe, bewusst vorsichtige Schätzung ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das Sozialamt im Einzelfall. Rechtsstand 08.10.2026.

So rechnet das Sozialamt

Im Pflegeheim

Die Pflegekasse zahlt einen festen Betrag je Pflegegrad. Was übrig bleibt, ist der Eigenanteil: pflegebedingter Anteil, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten. Auf den pflegebedingten Anteil gibt die Pflegekasse zusätzlich einen Leistungszuschlag von 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und danach 75 % (§ 43c SGB XI). Bei voraussichtlich längerem Heimaufenthalt wird das Einkommen in der Regel fast vollständig eingesetzt. Dir bleibt ein Barbetrag von mindestens 27 % des Regelsatzes, 2026 also 152,01 € im Monat, plus Bekleidungspauschale. Bei Pflegegrad 4 und 5 darf vom Einkommen über der Einkommensgrenze höchstens 40 % für die Pflege verlangt werden (§ 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Nach dem Wortlaut gilt das auch im Heim, die Praxis der Sozialämter ist aber uneinheitlich. Weil das Einkommen zuerst den Lebensunterhalt im Heim deckt, wirkt das bei Alleinstehenden meist erst ab etwa 2.700 bis 3.000 € Netto-Rente, bei Ehepaaren öfter. Das gilt auch bei Blindheit.

Wenn der Ehepartner zu Hause bleibt

Dann zählt das gemeinsame Einkommen, aber nur „in angemessenem Umfang“ (§ 92 Abs. 2 SGB XII). Dem Partner zu Hause muss mehr bleiben als der Regelsatz: Seine bisherige Lebenssituation, Miete und laufende Verpflichtungen sind zu berücksichtigen. Eine feste Formel gibt das Gesetz nicht vor.

Bei Pflege zu Hause

Hier gibt es eine Einkommensgrenze: das Doppelte des Regelsatzes (2026: 1.126 €) plus angemessene Warmmiete, für den Ehepartner kommen 395 € dazu (§ 85 SGB XII). Einkommen darunter bleibt für die Pflegekosten frei. Vom Einkommen darüber kann das Sozialamt einen angemessenen Teil verlangen, bei Pflegegrad 4 und 5 höchstens 40 % (§ 87 SGB XII). Pflegegeld zählt nicht als Einkommen.

Schonvermögen

Geschützt sind 10.000 € pro Person, bei Paaren also 20.000 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Dazu kommen angemessener Hausrat, eine angemessene Bestattungsvorsorge und ein angemessenes Haus, das du oder dein Ehepartner weiter bewohnt. Steht das Haus nach dem Umzug ins Heim leer, ist es in der Regel nicht mehr geschützt.

Müssen die Kinder zahlen?

Erst wenn ein Kind ein Jahres-Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Sozialamt geht davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist. Es darf nach Angaben fragen, etwa zum Beruf der Kinder. Die Kinder selbst darf es erst bei hinreichenden Anhaltspunkten um Auskunft bitten. Schwiegerkinder schulden selbst keinen Unterhalt.

Und wenn ein Kind pflegebedürftig ist?

Bei Kindern unter 18 zählen Einkommen und Vermögen von Kind und Eltern zusammen (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Dafür ist die Einkommensgrenze höher: zweimal Regelsatz plus Warmmiete plus je 395 € für einen Elternteil, das Kind und jedes Geschwisterkind (§ 85 Abs. 2 SGB XII). Bei getrennten Eltern zählt nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Geschützt sind 10.000 € je Elternteil und 500 € je Kind.

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