Bevor es zum Begutachtungstermin kommt, lohnt sich ein einfacher Überblick: Der Medizinische Dienst (MD) schaut sich im Gespräch sechs Lebensbereiche an – zum Beispiel, ob du dich noch selbst waschen und anziehen kannst oder ob du beim Aufstehen Hilfe brauchst. Für jeden Bereich gibt es Punkte, je nachdem wie viel Unterstützung nötig ist. Am Ende werden die Punkte aus allen Bereichen zusammengezählt – diese Gesamtpunktzahl entscheidet, welchen Pflegegrad du oder dein Angehöriger bekommt. Wichtig zu wissen: Nicht jeder Bereich zählt gleich viel. Manche Bereiche – vor allem die Selbstversorgung – wiegen deutlich schwerer als andere.
Die sechs Bereiche der Begutachtung
Mobilität
Kannst du dich im Bett drehen, aufstehen, ein paar Schritte gehen oder Treppen steigen?
Kognitive & kommunikative Fähigkeiten
Findest du dich zeitlich und örtlich zurecht, kannst du dich erinnern, Entscheidungen treffen und dich verständlich machen?
Verhaltensweisen & psychische Problemlagen
Gibt es Ängste, Aggressionen oder nächtliche Unruhe? Zählt zusammen mit Modul 2 nur einmal – der höhere Wert gilt.
Selbstversorgung
Waschen, Anziehen, Essen, zur Toilette gehen – das Modul mit dem mit Abstand größten Gewicht.
Krankheits- & therapiebedingte Anforderungen
Medikamente nehmen, Verbände wechseln, zu Arztterminen oder Therapien gehen.
Alltagsleben & soziale Kontakte
Den Tag strukturieren, ausreichend ruhen und schlafen, Kontakt zu anderen Menschen halten.
Außerhäusliche Aktivitäten & Haushaltsführung
Werden im Gespräch zwar erfasst, zählen aber nicht für den Pflegegrad – sie dienen nur der Beratung.
Modul 2 und Modul 3 teilen sich zusammen 15 % Gewichtung: Es zählt jeweils nur der höhere der beiden Werte, nicht die Summe aus beiden.
Welche Module bei einer bestimmten Erkrankung besonders ins Gewicht fallen, zeigen wir unter Pflegegrad nach Diagnose, zum Beispiel für Demenz, Parkinson oder Schlaganfall.
Wie aus einzelnen Punkten Gewicht wird – und welche Module sich 2027 ändern
Beim Gespräch zählt der MD-Gutachter in jedem Modul zunächst einzelne „Rohpunkte" – z. B. für Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen. Diese Rohpunkte werden danach nicht eins zu eins verwendet, sondern in Stufen auf sogenannte „gewichtete Punkte" umgerechnet. Ein Beispiel: Wer bei der Selbstversorgung (Modul 4) 3 bis 7 Rohpunkte sammelt, bekommt dafür 10 gewichtete Punkte – erst diese gewichteten Punkte zählen am Ende für deinen Pflegegrad. Ab 2027 ändert sich diese Umrechnung in drei der sechs Module – bei Modul 1, 4 und 6 verschieben sich die Rohpunkte-Schwellen, ab denen eine Stufe erreicht wird. Die gewichteten Punktwerte selbst bleiben dabei gleich, es braucht nur mehr Rohpunkte, um sie zu erreichen. Hier die Gegenüberstellung für alle drei betroffenen Module:
Modul 1 – Mobilität
| Rohpunkte heute | Einstufung | Gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| 0–1 | keine | 0 |
| 2–3 | gering | 2,5 |
| 4–5 | erheblich | 5 |
| 6–9 | schwer | 7,5 |
| 10–15 | schwerst | 10 |
Modul 4 – Selbstversorgung
| Rohpunkte heute | Einstufung | Gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| 0–2 | keine | 0 |
| 3–7 | gering | 10 |
| 8–18 | erheblich | 20 |
| 19–36 | schwer | 30 |
| 37–54 | schwerst | 40 |
Modul 6 – Alltagsleben & soziale Kontakte
| Rohpunkte heute | Einstufung | Gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| 0 | keine | 0 |
| 1–3 | gering | 3,75 |
| 4–6 | erheblich | 7,5 |
| 7–11 | schwer | 11,25 |
| 12–18 | schwerst | 15 |
Ab wie vielen Punkten welcher Pflegegrad gilt
Woran sich für die meisten Menschen tatsächlich etwas ändert, sind nicht die Module oder deren Gewichtung – die bleiben laut Kabinettsentwurf unverändert –, sondern die Punktzahl, ab der ein Pflegegrad zuerkannt wird. Der Entwurf sieht für die unteren Pflegegrade höhere Schwellenwerte vor:
| Pflegegrad | Schwelle aktuell |
|---|---|
| PG 1 | ab 12,5 Punkten |
| PG 2 | ab 27 Punkten |
| PG 3 | ab 47,5 Punkten |
| PG 4 | ab 70 Punkten |
| PG 5 | ab 90 Punkten |
Was die Pflegereform insgesamt ändert und wie weit das Gesetzgebungsverfahren ist, steht auf der Seite Pflegereform 2027; alle Leistungsbeträge heute und ab 2027 findest du unter Leistungen.
Quelle zu den 2027-Werten: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (§ 15 Abs. 3 und Anlage 2 SGB XI in der Entwurfsfassung). Die Werte sind gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni unverändert. Bundestag und Bundesrat beraten noch, Details können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
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