Titelgrafik: Stichtag 31.12., Antrag noch 2026 stellen?
Pflegereform

Stichtag 31. Dezember: Warum ein Antrag auf Pflegegrad noch 2026 sinnvoll sein kann

Ab 2027 soll die Begutachtung strenger werden. Für alle, die ohnehin über einen Antrag oder eine Höherstufung nachdenken, gibt es deshalb ein wichtiges Datum: den 31. Dezember 2026. Ich erkläre euch, warum es auf den Tag des Antrags ankommt und nicht auf den Tag der Begutachtung.

Wichtig vorab: Grundlage ist der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Er muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich noch einiges ändern, auch beim Datum. Bis das Gesetz in Kraft ist, gilt das heutige Recht.

Das Antragsdatum entscheidet

Der Kabinettsentwurf enthält eine klare Übergangsregel: Ob jemand pflegebedürftig ist und welchen Pflegegrad er bekommt, wird nach dem Recht beurteilt, das am Tag der Antragstellung gilt.

Das heißt praktisch: Wer seinen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellt, wird nach den heutigen Regeln eingestuft. Auch dann, wenn der Gutachter erst im Januar oder Februar 2027 kommt.

Wer den Antrag erst im neuen Jahr stellt, wird nach den neuen, strengeren Regeln begutachtet. Und die haben es in sich: Die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 steigen, und in drei Modulen braucht man mehr Rohpunkte für die gleiche Bewertung. Was das konkret bedeutet, habe ich in meinem Beitrag zur strengeren Begutachtung aufgeschrieben.

Das gilt auch für Höherstufungen

Ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad ist ebenfalls ein Antrag. Auch hier zählt also das Datum, an dem er bei der Pflegekasse eingeht.

Eine Ausnahme gibt es bei Wiederholungsbegutachtungen, die die Pflegekasse von sich aus ansetzt, zum Beispiel weil ein Pflegegrad befristet war. Da gibt es keinen neuen Antrag, deshalb zählt der Tag der Begutachtung.

Anfang 2027 dürfte es lange dauern

Die Bundesregierung rechnet selbst damit, dass viele Menschen ihren Antrag noch vorziehen. Deshalb soll die Frist, innerhalb der die Pflegekasse über einen Antrag entscheiden muss, von Januar bis Ende April 2027 ausgesetzt werden. Heute sind das 25 Arbeitstage.

Ausgenommen sind besonders dringende Fälle. Als Beispiele nennt die Begründung unter anderem Erstanträge auf ambulante Sachleistungen, sich schnell verschlechternde Krankheitsverläufe, nicht sichergestellte Pflege und Anträge für Kinder. Die genauen Kriterien soll der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund erst noch festlegen. Die heute schon verkürzten Fristen, etwa bei einem Krankenhaus- oder Hospizaufenthalt, bleiben bestehen. Ob die Ausnahme für dringende Fälle auch für Anträge aus dem Dezember gilt, lässt der Entwurf allerdings offen.

Heißt für euch: Wer Ende Dezember den Antrag stellt, sichert sich zwar das alte Recht, muss aber unter Umständen länger auf den Bescheid warten.

Wie ein Antrag funktioniert

Ein Antrag auf Pflegegrad ist einfacher, als viele denken. Er wird bei der Pflegekasse gestellt, die zur Krankenkasse gehört. Ein Anruf oder ein kurzes formloses Schreiben reicht dafür aus, die Formulare kommen dann hinterher. Wichtig ist, dass ihr euch das Datum notiert und den Antrag im Zweifel schriftlich stellt, damit ihr den Eingang belegen könnt. Leistungen gibt es ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, sofern die Voraussetzungen da schon vorlagen.

Aber bitte nicht auf gut Glück

So nachvollziehbar der Gedanke „schnell noch beantragen“ ist: Ein Antrag sollte Aussicht auf Erfolg haben. Der Entwurf weist darauf hin, dass 2024 rund 18 Prozent der Erstbegutachtungen ohne Pflegegrad endeten. Der Medizinische Dienst Bund soll deshalb künftig in seinen Richtlinien ein Verfahren festlegen, um in offensichtlich aussichtslosen Fällen vorab zu beraten.

Prüft deshalb vorher ehrlich, ob die Voraussetzungen vorliegen:

Meine Einschätzung

Normalerweise rate ich niemandem, einen Antrag nur wegen eines Datums zu stellen. Diesmal ist es anders. Wer einen Hilfebedarf hat und ohnehin einen Antrag oder eine Höherstufung geplant hatte, verliert durch Abwarten im schlechtesten Fall einen ganzen Pflegegrad. Bei einem Erstantrag kann es sogar bedeuten, gar keinen zu bekommen.

Zwei Dinge müsst ihr dabei im Blick behalten. Erstens: Noch ist das Gesetz nicht beschlossen. Verschiebt sich das Inkrafttreten, dürfte sich auch der Stichtag verschieben. Ich halte euch auf dem Laufenden. Zweitens: Der Antrag allein bringt noch keinen Pflegegrad. Entscheidend ist, was im Begutachtungstermin passiert. Wer gut vorbereitet ist, holt dort deutlich mehr heraus.

Mehr zum Kabinettsentwurf

Stand: 7. Oktober 2026. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026), insbesondere die Übergangsregelung § 142b SGB XI in der Entwurfsfassung und die Begründung. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beraten werden, Änderungen sind möglich. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

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