Fällt die Pflegeperson aus, braucht es eine Vertretung. Zuerst zahlt die Pflegekasse, 2026 über die Verhinderungspflege, ab 2027 nach dem Entwurf nur noch eingeschränkt. Was übrig bleibt, kann das Sozialamt übernehmen (§ 64c SGB XII), wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Der Rechner zeigt beides für euren Fall.
Schätzung ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Stand 20.10.2026.
Die Regeln 2026 in Kürze
- Ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause stattfindet. Eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr.
- Bis zu 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege, für höchstens 8 Wochen (§§ 39, 42a SGB XI).
- Vertreten dürfen Pflegedienste, Betreuungsdienste, Nachbarn, Freunde und Angehörige. Bei nahen Angehörigen und Menschen aus dem Haushalt zahlt die Kasse in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate, plus nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
- Während der Vertretung gibt es die Hälfte des Pflegegelds weiter. Bei stundenweiser Vertretung unter 8 Stunden am Tag wird nicht gekürzt.
- Reicht das Geld nicht, kann das Sozialamt die übrigen Kosten übernehmen (§ 64c SGB XII). Antrag dort vorher stellen. Mehr im Sozialamt-Rechner.
- Ab 2027 soll die Verhinderungspflege nach dem Kabinettsentwurf wegfallen. Mehr unter Pflegereform 2027.
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